AGB

 

BMV Energy GmbH (nachfolgend „BMV“)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

  1. Geltungsbereich
    1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der BMV gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen an den Vertragspartner. Abweichende Bedingungen erkennt die BMV nicht an, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Inempfangnahme der Ware als angenommen. Sie gelten auch dann, wenn die BMV in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
    1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der BMV und dem Vertragspartner zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich in diesem Vertrag niederzulegen oder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der BMV.
    1.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2.  Vertragsabschluss
    2.1. Ein Angebot der BMV ist freibleibend, es sei denn, die BMV bindet sich schriftlich für eine bestimmte Zeit.
    2.2. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben, Spezifikationen oder eine Bezugnahme auf DIN-Normen gelten nicht als von der BMV zugesicherte Eigenschaften.
    2.3. Öffentliche Äußerungen durch die BMV, den Hersteller oder dessen Gehilfen über die Ware bleiben ohne Einfluss auf die Beschaffenheit, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, dass die BMV die Äußerungen kannte oder kennen musste und dass die Äußerungen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bereits in gleichwertiger Weise berichtigt worden waren.
  3. Preise
    3.1. Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich die frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
    3.2. Diese Preise verstehen sich inklusive Steuern und Abgaben (Mineralölsteuer und Zöllen), jedoch ohne Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Dies gilt auch, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
    3.3. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, erfolgt die Berechnung zu dem am Versandtag gültigen Preis der BMV.
  4. Zahlungsbedingungen
    4.1. Der Kaufpreis wird eine Woche nach Lieferung netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Jede Lieferung gilt als gesondertes Geschäft.
    4.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Leistung und Lieferung
    5.1. Die BMV ist nicht zur Lieferung von Mineralölprodukten einer bestimmten Herkunft verpflichtet.
    5.2. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Menge erfolgt für alle Lieferungen an der Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle). Bei Anlieferung in einem Tankwagen mit Messvorrichtung sind die durch die Messvorrichtung ermittelten Mengen bindend und Grundlage der Berechnung.
    5.3. Erfüllungsort für die Leistung der BMV ist die Lieferstelle, und zwar auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei oder mit Fahrzeugen der BMV erfolgt.
    5.4. Eine verbindliche Lieferfrist kann nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von der BMV nicht zu vertretender Umstände, insbesondere, aber nicht abschließend, Rohstoffverknappung, verzögerte Selbstbelieferung, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Epidemien, und Energieversorgungsprobleme- auch wenn sie bei Vorlieferungen eintreten -, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Der BMV obliegt die unverzügliche Anzeige derartiger Störungen.
    5.5. Die BMV ist berechtigt, für die Dauer der in 5.4 genannten Behinderung die Lieferungen zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Warenmengen nach billigem Ermessen auf alle Käufer zu verteilen. Hinsichtlich der aufgrund vorstehender Umstände nicht gelieferten Mengen ist die BMV endgültig von ihrer Lieferverpflichtung befreit, soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, insbesondere wesentlich erschwert oder verteuert, wird.
    5.6. Dauert die Lieferverzögerung länger als vier Wochen an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    5.7. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund der unter 5.4 genannten Umstände oder ist die BMV aus diesen Gründen nicht mehr zur Leistung verpflichtet, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  6. Annahmeverzug
    6.1. Soweit der Vertragspartner den Annahmeverzug zu vertreten hat, ist die BMV nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 25% der Kaufsumme der nicht abgenommenen Lieferung zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der BMV kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die BMV kann die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen ablehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird.
    6.2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist die BMV berechtigt, etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.
  7. Gefahrübergang und Transport
    7.1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der BMV verlassen hat oder der Vertragspartner sich in Annahmeverzug befindet. Verzögert sich der Versand oder wird er unmöglich aufgrund von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    7.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, kann die BMV nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Beförderungsweg und -art sowie das Transportmittel bestimmen. Die Versand- und Transportkosten sowie das Transportrisiko für die Ware und die Transportbehälter trägt der Vertragspartner.
    7.2.1. Soweit der Transport bzw. die Verwahrung der Ware in vom Vertragspartner gestellten Transportmitteln bzw. -behältern erfolgt, sind diese in sauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner haftet für den mangelfreien Zustand der Transportmittel bzw. -behälter sowie deren Messvorrichtungen, die den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen müssen. Die Versendung der Transportbehälter erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für alle Beschädigungen der Verladeeinrichtung der BMV durch seine Transportbehälter bzw. Transportmittel, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden durch ein Verschulden der BMV verursacht worden ist.
    7.2.2. Soweit der Transport in Transportbehältern der BMV erfolgt, haftet der Vertragspartner für die ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung sowie für den Verlust und die Beschädigung aller ihm oder einem von ihm genannten Dritten von der BMV überlassenen Transportmittel. Die Transportbehälter und die Ware werden von der BMV nicht versichert.
    7.3. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen bei von ihm zur Verfügung gestellten Straßentankwagen/Lastkraftwagen verantwortlich, insbesondere bei den Abnahmevorrichtungen und den Aufnahmebehältern. Er haftet gegenüber der BMV für alle aus einer Nichteinhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
    7.4. Für alle von der BMV gestellten Transportmittel und -behältnisse sind jeweils die vereinbarten Beförderungsentgelte oder, falls keine Vereinbarung getroffen wurde, der übliche Mietzins zu zahlen.
  8. Mängelgewährleistung
    8.1. Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware in Farbe und Geruch geringfügige Abweichungen aufweist, die Liefermenge geringfügig über- oder unterschritten wird, die Abweichung in Kürze von selbst verschwindet oder der Käufer diese mit geringem Aufwand selbst beseitigen kann. Unerheblichkeit liegt auch vor, wenn die Ware den Anforderungen der „Verordnung zur Überwachung der Kraftstoffqualitäten (BImSchV)“ in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
    8.2. Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt der Vertragspartner wegen des Mangels Nacherfüllung, so kann die BMV nach ihrer Wahl den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Für eine Ersatzlieferung haftet die BMV im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Das Recht, bei Fehlschlägen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt nachfolgende Ziffer 9.
    8.3. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners ist die Einhaltung der sich aus § 377 HGB ergebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
    8.4. Im kaufmännischen Verkehr hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang, in Form einer Probenentnahme bzw. Probenverarbeitung zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner sie nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt.
    8.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit der Mängelrüge der BMV eine Probe der Lieferung von mindestens 1 kg bzw. 1 l zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Probenentahme hat nach der für das betreffende Produkt maßgeblichen DIN-/ EN-Norm zu erfolgen. Der BMV ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentahme zu überzeugen und/oder die Transportbehälter zu überprüfen.
    8.6. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
    8.7. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten trägt die BMV nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.
  9. Haftung
    9.1. Die BMV haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
    Die BMV haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
    9.2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre einfachen Erfüllungsgehilfen haftet die BMV lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.
    9.3. Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
    9.4. Die Haftung für Vorsatz, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
    9.5. Der Vertragspartner haftet gegenüber der BMV für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
    9.6. Der Vertragspartner haftet gegenüber der BMV für die Einhaltung der Zoll- und Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen.
  10. Verjährung
    10.1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
    10.2. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren nach 18 Monaten. Für den Verjährungsbeginn gelten § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
    10.3. Soweit die BMV nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 9 für grobes Verschulden, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene Garantien bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
  11. Eigentumsvorbehalt
    11.1. Die von der BMV gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, einschließlich etwa entstandener Nebenforderungen und Kontokorrentsalden, Eigentum der BMV.
    11.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner jedoch bereits jetzt mit allen Nebenrechten an die BMV in Höhe ihrer Forderungen ab. Maßgeblich sind die Preise der letzten Rechnungen der BMV inklusive der Steuern und sonstigen Abgaben. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung in ein mit seinen Vertragspartnern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Bruttorechnungswertes abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls in dieser Höhe abgetreten wird. Die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Vertragspartners die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen haben. Der Käufer hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfang auszuschließen.
    11.3. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung ermächtigt, unbeschadet der Befugnis der BMV, die Forderung ebenfalls einzuziehen. Die Ermächtigung gilt für den Fall von Pfändungsmaßnahmen Dritter als widerrufen. BMV verpflichtet sich jedoch, die Forderung so lange nicht einzuziehen, wie der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere nicht in Vermögensverfall gerät. Ist dies aber der Fall, endet die Befugnis des Vertragspartners, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern und die abgetretene Forderung einzuziehen. Die BMV kann verlangen, dass der Vertragspartner alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die BMV weiterzuleiten, soweit deren Forderungen fällig sind, anderenfalls aber diese Beträge gesondert für die BMV zu verwahren.
    11.4. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für die BMV als Hersteller i.S.d. § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen, nicht der BMV gehörenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt die BMV das Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Vertragspartner der BMV anteilsmässig entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis das Allein- oder Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die BMV. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung nach Ziffer 11.1 wird die neue Ware bzw. der Miteigentumsanteil der BMV an den Käufer übereignet.
    11.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ware für die BMV pfleglich, sorgfältig und für die BMV kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages ab. Die BMV nimmt die Abtretung an.
    11.6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Vertragspartner verpflichtet, die BMV unverzüglich zu benachrichtigen und alle keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die der BMV durch die Geltendmachung ihres Eigentums und ihrer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Vertragspartner der BMV zu erstatten.
    11.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware auf Verlangen der BMV zurückzugeben. In der vorgenannten Zurücknahme durch die BMV liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich von der BMV erklärt wird. Nach der Rücknahme der Ware ist die BMV zu ihrer Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
    11.8. Die BMV ist verpflichtet, ihre Sicherheiten oder sicherheitshalber abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der BMV.
  12. Einhaltung von Gesetzen
    12.1. Der Vertragspartner ist zur Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die geltenden Antikorruptions-, Lieferketten- und Geldwäschegesetze, kartell-, umweltschutz- und arbeitsrechtliche Vorschriften und sanktionsrechtlichen Bestimmungen.
    12.2. Der Vertragspartner wird die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Vertragspartner sicherstellen, soweit dies zumutbar ist.
  13. Allgemeine Bestimmungen
    13.1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Berlin Gerichtsstand; die BMV ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch bei dem Gericht an seinem Sitz zu verklagen.
    13.2. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts gilt als vereinbart. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

 

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